Siegessäule - Leben in der Grauzone: Rechtliches zur Stiefkindadoption

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Leben in der Grauzone: Rechtliches zur Stiefkindadoption


Als Notar begleitet Dirk Siegfried regelmäßig Regenbogenfamilien auf dem Weg zur Stiefkindadoption. Ein Interview zur derzeitigen rechtlichen Lage

© Tanja Schnitzler

siegessaeule.de 22.11.2011 – Die Stiefkindadoption ist derzeit die einzige Möglichkeit für schwule und lesbische Paare, die gemeinsame Verantwortung für ein Kind rechtlich zu untermauern. Das Verfahren braucht Zeit: Acht Wochen nach der Geburt des Kindes kann der Antrag auf Adoption gestellt werden, die Bearbeitungszeiten der Gerichte schwanken zwischen drei Monaten und einem Jahr. In dieser Zeit befinden sich alle Beteiligten in einer rechtlichen Grauzone

Herr Siegfried, ist es lesbischen Müttern möglich, eine Vereinbarung zu treffen, mit der geklärt wird, dass der biologische Vater eines Kindes niemals finanziell zur ­Rechenschaft gezogen wird?
Dirk Siegfried:
Nein, das ist nicht möglich, weil man nicht auf Rechte des Kindes verzichten kann. Man kann erstens nicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche mit Wirkung auf die Zukunft verzichten und man kann sowieso, und das ist der zentrale Punkt, nicht auf Ansprüche des Kindes verzichten.

Ein Szenario: Was wäre, wenn in der Zeit zwischen der Zeugung des Kindes und der Stiefkindadoption etwas passierte? Also Trennung, schwerer Unfall oder sogar Tod. Wie sähe die rechtliche Situation des Kindes aus?
Die denkbaren Szenarien unterscheiden sich durchaus voneinander. Eine Trennung hätte in der Tat zur Folge, dass die Adoption nicht mehr durchgeführt würde. Die Annehmende, also die nicht leibliche Mutter, hätte es in der Hand, das Verfahren zu beenden. Oder es wäre denkbar, dass das Jugendamt oder das Familiengericht oder beide meinen, die Adoption liege nicht mehr im Kindeswohl. Es kann aber auch anders sein: Man kann trotz Trennung noch adoptieren. Wenn alle es wollen und das Gericht meint, es liege im Kindeswohl, dann kann die Adoption durchgeführt werden. Trennung hat aber ja nicht zur Folge, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen. Es gibt zwar keine Ansprüche des Kindes, aber es gibt Unterhaltsansprüche der leiblichen Mutter. Tod hat nicht das Ende des Adoptionsverfahrens zur Folge, weil es auch posthum Adoptionsverfahren gibt. Durch die dann noch erfolgende Adoption sind Waisenrentenansprüche oder Erbansprüche oder Ähnliches begründet.

Macht es im Adoptionsverfahren einen Unterschied, ob man den Namen des Vaters angibt oder nicht?
Die Situation ist sehr unterschiedlich bei den Gerichten. Wenn die Mütter den Namen des Vaters nicht preisgeben, gibt es zahlreiche Gerichte, ich würde schätzen über die Hälfte, die sagen: „Na, dann ist es eben so. Wir können sie nicht zwingen und tun das auch nicht.“ Und dann geht es durch. Es gibt aber auch andere Fälle, wo die Gerichte sagen: „Dann eben nicht.“ Und dann gibt es keine Adoption. Dann muss man sich dagegen wehren, durchaus mit Aussicht auf Erfolg, aber ohne Garantie. Ich denke weiterhin, man sollte den Weg gehen, der einem der liebste ist. Das wird ja durchaus unterschiedlich gesehen. Es gibt Frauen, die sagen: „Wir wollen, dass der Vater benannt wird, das ist so abgesprochen, und er soll auch zustimmen, damit das dokumentiert ist.“ Und es gibt Frauen, die es nicht wollen und die das mit dem Vater so abgesprochen haben. Ich bin der Meinung, man sollte den Weg gehen, der der individuell sympathischste ist, und dann kann man immer noch sehen, ob man im Einzelfall Kompromisse machen muss oder will.

Ist es denn für den Vater „gefährlicher“, wenn er benannt wird?
Erst mal ja. Aus der Presse kennen wir die Fälle, in denen lesbische Mütter den biologischen Vater auf Unterhalt verklagen – und das durchaus mit Aussicht auf Erfolg. Wenn der Vater erst mal genannt wird, steigt unter Umständen also das Risiko, dass er dann doch irgendwann in Anspruch genommen wird. Das ist das eine. Das andere ist aber, dass möglicherweise das Adoptionsverfahren beschleunigt wird. Wenn der Vater preisgegeben wird und auch zustimmt, dann führt es in den Fällen, wo die Gerichte sonst Ärger machen würden, dazu, dass man eine schnellere Adoption bekommt. Und das ist wieder günstig für den Vater.

Bis zum endgültigen Abschluss der Adoption bleibt also der Vater unterhaltspflichtig, obwohl faktisch die beiden Mütter den Unterhalt für das Kind bestreiten.
Theoretisch ja. Da zeigt sich letztlich, dass die Verzögerung der Adoption gar nicht im Kindeswohl liegt, weil dadurch dem Kind die unterhaltspflichtige Person vorenthalten wird. Dass die nicht leibliche Mutter trotzdem den Unterhalt für das Kind mit bestreitet, das ist zwar schön, es besteht aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Könnte die leibliche Mutter im Fall von finanzieller Not gezwungen werden, den biologischen Vater auf Unterhalt zu verklagen?
Im Grundsatz ist es so, dass man sozialrechtlich verpflichtet ist, eigene Unterhaltsansprüche, die möglich sind, auch umzusetzen. Theoretisch ist es also denkbar, dass die Mutter unter Druck gesetzt wird, den biologischen Vater preiszugeben und Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Fall ist mir jedoch nicht bekannt. Es scheint nicht Usus zu sein. Ich kenne aus meiner Praxis keinen einzigen Fall, bei dem das passiert ist.

Interview: Christina Reinthal

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