Queer Family
Der große Unterschied: Steuererklärung für Regenbogenfamilien
Lebenspartner/innen sollen die gemeinsame Veranlagung beantragen, obwohl das Splitting nicht für sie gilt, so der LSVD – dabei kann es um viel Geld gehen
© Thorben Wengert/pixelio.de
siegessaeule.de 2.2. – Sobald das Jahr rum ist, will sie Aufmerksamkeit: Die Steuererklärung. Je nachdem, was man sich davon verspricht, macht man sie unterschiedlich gern – und unterschiedlich schnell. Ein kleiner Kraftakt ist es immer. Was Schwulen und Lesben in eingetragener Partnerschaft zusätzlich sauer aufstößt, ist die Ungleichbehandlung im Vergleich zur Ehe. Für eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen gilt das Ehegattensplitting nicht. Tatsächlich macht sich dies allerdings nur bei einem Teil der Paare in eingetragener Partnerschaft bemerkbar, denn damit das Ehegattensplitting zum Steuern sparen wirklich taugt, müssen stark unterschiedliche Einkommen vorliegen.
Beträgt zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen der einen Partnerin 45.000 Euro und das der anderen 15.000 Euro, müssten sie bei getrennter Veranlagung (aktuelles Recht) 10.870 Euro und 1.410 Euro Einkommenssteuer bezahlen, zusammen also 12.280 Euro. Bei gemeinsamer Veranlagung (wie Ehepaare) müssten sie insgesamt nur 11.250 Euro bezahlen, also immerhin über 1.000 Euro weniger. Noch stärker macht es sich bemerkbar, wenn einer der Elternteile gar nicht arbeiten geht, um die Kinder zu betreuen. Würde der andere Elternteil beispielsweise 60.000 Euro verdienen und damit die Familie ernähren, ergibt sich bei der Anwendung des Ehegattensplittings ein Steuervorteil von mindestens 5.778 Euro.
Gerade Familien, die sich dafür entscheiden, dass eine/einer mit den Kindern zu Hause bleibt, zahlen also mehr Steuern als verheiratete Heteros mit Kindern. „Ich empfehle denjenigen, die das betrifft, dass sie ihre Steuererklärung so abfassen, dass sie die gemeinsame Veranlagung als eingetragene Lebenspartner beantragen. Das wird nach der aktuellen Gesetzeslage von den Finanzämtern abgelehnt, es ergeht also kein gemeinsamer Steuerbescheid für die Lebenspartner sondern einzelne Steuerbescheide. Gegen diese Bescheide muss dann Einspruch eingelegt werden unter Verweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und vorm Bundesverfassungsgericht.“ so Steuerberater Wolfgang von Engelberg. Das Verfahren ruhe dann bis zum Urteil des Verfassungsgerichts. Ob man erstmal die Steuerforderung bezahlen müsse oder auch diese ausgesetzt werde, hänge von den einzelnen Finanzämtern und Finanzgerichten ab.
Diese Vorgehensweise empfiehlt auch der LSVD und ruft deswegen alle betroffenen Paare dazu auf, Aussetzungsanträge zu stellen, um Druck auf die Finanzgerichte zu erzeugen. Der Umgang mit diesen Aussetzungsanträgen ist in den einzelnen Finanzgerichten sehr unterschiedlich. So wie jüngst das Finanzgericht Köln (siegessaeule.de berichtete), entscheiden inzwischen allerdings eine ganze Reihe von Finanzgerichten zugunsten von Lesben und Schwulen. „Wenn möglichst viele Finanzgerichte für uns entscheiden“, so Manfred Bruns vom LSVD, „können wir die Politik auffordern, diesem hohen Verwaltungsaufwand ein Ende zu setzen.“
Wer sich also für eine gemeinsame Einreichung der Steuererklärung entscheidet, muss mit einem Rattenschwanz an Klagen und Einsprüchen rechnen, was durchaus Zeit und Kraft kosten kann. Vor hohen Ausgaben muss man jedoch keine Angst haben, erläutert Bruns: „Wenn Sie einen Anwalt nehmen, müssen Sie zunächst den Anwalt bezahlen, haben aber Aussicht, dass Sie es später zurückbekommen, wenn das Bundesverfassungsgericht endlich entschieden hat. Da wir aber auch ein Interesse haben, dass möglichst viele klagen, machen wir Ihnen die Schriftsätze. Wir haben entsprechende Mustertexte, die Sie verwenden können.“ Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann seinen Briefwechsel mit dem Finanzamt schicken, und Bruns schickt einen Entwurf für die Klage zurück.
Link zur Info des LSVD: http://www.lsvd.de/638.98.html
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