Politik

Die 7 wichtigsten Infos zur Ehe für alle!

5. Juli 2017
Demo „Ehe für alle – Jetzt!“ © jackielynn

1. Was ändert sich mit der Ehe für alle? Es klingt banal, aber zukünftig dürfen auch Schwule und Lesben heiraten. Mit allem, was dazu gehört: Homosexuelle Paare, die heiraten, bekommen dann alle Rechten und Pflichten einer Ehe zwischen Mann und Frau. Die betreffende Formulierung im Bürgerlichen Gesetzbuch wird geändert. Aus „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“ wird „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“.

2. Wann genau tritt das Gesetz in Kraft? Noch nicht sofort. Denn nachdem der Bundestag das Gesetz nun beschlossen hat, muss es der Bundespräsident unterzeichnen. Dies kann einige Wochen dauern. Anschließend haben die Standesämter drei Monate Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage vorzubereiten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

3. Und wann können homosexuelle Paare dann endlich heiraten? Wahrscheinlich erst im Herbst. Nach Recherchen der ARD ist der 1. November der frühestmögliche Termin, an dem homosexuelle Paare eine Ehe eingehen können. Grund dafür sind die bürokratischen Umstellungen in Folge des neuen Gesetzes.

4. Müssen Verpartnerte jetzt noch mal neu heiraten? Nein. Sie können es aber: Die homosexuellen Paare, die bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben, können nun einen Antrag auf Ehe stellen. Dafür müssen verpartnerte Paare persönlich noch einmal gemeinsam zum Standesamt. Dort können sie dann erklären, dass sie künftig in einer „gleichgeschlechtlichen Ehe“ leben wollen. Die jetzt ermöglichte Heirat für homosexuelle Paare ist also freiwillig und bereits geschlossene Lebenspartnerschaften werden durch das Gesetz nicht automatisch zu einer Ehe. Es besteht daher keine Pflicht zu heiraten – bestehende Lebenspartnerschaften können auch einfach als solche weitergeführt werden. Neue Lebenspartnerschaften lassen sich jedoch nicht mehr schließen, da es in Zukunft nur noch die Ehe für alle geben wird. Laut Statistischen Bundesamts gab es im Jahr 2015 in Deutschland 43.000 eingetragene Lebenspartnerschaften. Es ist zu vermuten, dass sehr viele von ihnen nun einen Antrag auf Ehe stellen werden.

5. Was bedeutet das Gesetz für Adoptionen? Bislang waren Ehe und Lebenspartnerschaft in fast allen Bereichen bereits gleichgestellt, beispielsweise beim Erbrecht und der Unterhaltspflicht. Anders beim Adoptionsrecht: Bislang dürfen lesbische oder schwule Paare ein Kind nämlich nicht gemeinsam adoptieren. Dies macht das Gesetz nun möglich. Künftig dürfen homosexuelle Paare, wenn sie heiraten, genau wie heterosexuelle Paare gemeinsam Kinder adoptieren.

6. Und wie sieht’s mit der Sukzessivadoption aus? Dieser Punkt war im verabschiedeten Gesetz nicht enthalten, sodass sich an den Abstammungsregeln erst mal nichts ändert. Das bedeutet, dass als Mutter eines Kindes weiterhin nur die Frau gilt, die das Kind geboren hat. Ihre Lebenspartnerin kann deshalb weiterhin nur per Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil werden – noch. Denn laut Informationen der Süddeutschen Zeitung plant das Bundesjustizministerium für die nächste Legislaturperiode eine umfassende Anpassung des Abstammungsrechts an die neuen Familienformen und die neuen medizinisch-technischen Zeugungsmöglichkeiten. Demnach soll sich auch die Situation für lesbische Paare mit Kind ändern. So soll eine „Mit-Mutterschaft“ eingeführt werden. Wenn eine Frau per Samenspende ein Kind zur Welt bringt, soll ihre Partnerin zur Zweitmutter werden können. Wenn es sich um eine Lebenspartnerschaft oder – wie künftig möglich – eine Ehe handelt, passiert dies automatisch; ansonsten durch ausdrückliche Anerkennung. Dies ist ein Schritt, der eigentlich zur Ehe für alle gehören sollte.

7. Was steht dem Inkrafttreten des Gesetzes noch im Weg? Im Grunde nichts mehr. Allerdings gibt es noch einige verfassungsrechtliche Bedenken: Kritiker des Gesetzes argumentieren, dass mit der vom Grundgesetz besonders geschützten Ehe nur eine Verbindung zwischen Mann und Frau gemeint sei. Daher erwägen diverse konservative Unionspolitiker eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Blickt man auf den Wortlaut der Verfassung, ergibt sich dies jedoch nicht. Denn dort heißt es in Artikel 6, Absatz 1 lediglich: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“. Dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes Ende der 1940er-Jahre bei „Ehe“ allein die Ehe zwischen Mann und Frau im Blick hatten, darin sind sich Fachleute einig. Doch anders als etwa in den USA, ist es in Deutschland unüblich, die Verfassung immer streng nach dem Willen des ursprünglichen Gesetzgebers auszulegen. Um diese Frage zu klären, hat der Bundestag bereits in der Vergangenheit mehrere Experten befragt. Die überwältigende Mehrheit geht davon aus, dass die Verfassung nicht geändert werden muss. Ihrer Einschätzung nach reicht eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe Frage 1) aus.

Isabel Lerch

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