Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Künstliche Befruchtung: Lesben dürfen nicht benachteiligt werden

4. Jan. 2018
Punktion der Eizelle © Clinica e centro de pesquisa em reprodução humana Roger Abdelmassih

Der Bundesfinanzhof in München, der oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle, hat in einer am Mittwoch bekannt gegebenen Entscheidung einer lesbischen Klägerin Recht gegeben. Demnach können nicht nur heterosexuelle Frauen, die „empfängnisunfähig“ sind, sondern auch lesbische unfruchtbare Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen.

Die Klägerin, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, hatte 2011 die Kosten für eine Befruchtung als „außergewöhnliche Belastung“ in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine erste Klage der Frau vor dem Finanzgericht scheiterte: eine Absetzung von der Steuer sei nur für unfruchtbare Frauen möglich, die innerhalb einer heterosexuellen Partnerschaft ein Kind bekommen wollen. 

Laut Bundesfinanzhof ist diese Ungleichstellung nicht zulässig. In welcher Form der Partnerschaft eine Frau lebe, sei unerheblich, wenn es um die erforderlichen medizinischen Leistungen bei Unfruchtbarkeit gehe.

FS

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