Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein dritter Geschlechtseintrag
Der Antrag einer inter Person auf einen dritten Geschlechtseintrag im Geburtenregister wurde abgelehnt
Der Bundesgerichtshof hat gestern bekanntgegeben, dass eine Eintragung wie „inter“ oder „divers“ als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zulässig ist. Vanja, eine 1989 geborene inter Person, hatte geklagt, weil sie sich weder einem weiblichen noch einem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt. Die Kampagnengruppe „Dritte Option“, die sich für einen dritten Geschlechtseintrag einsetzt, hatte das Verfahren inhaltlich vorbereitet und gestern auch eine Stellungnahme von Vanja veröffentlicht:
„Für intergeschlechtliche Menschen wäre ein dritter Geschlechtseintrag nach jahrzehntelangem Verleugnen und Unsichtbarmachen endlich die Anerkennung und Würdigung ihrer Existenz. Die aktuelle Lösung, keinen Eintrag zu haben ist für mich eben nicht dasselbe wie einen passenden Eintrag zu haben. Im Alltag, als Schutz vor Diskriminierung macht es einen Unterschied ob ich sagen kann ‚Ich bin ganz offiziell inter‘ oder ob ich mich auf eine Leerstelle berufen muss.“
Aufgrund dieser Entscheidung fordert der LSVD in einer heute veröffentlichten Pressemeldung den Gesetzgeber auf, einen umfassenden rechtlichen Rahmen für Personen zu schaffen, die sich einem dritten Geschlecht zugehörig fühlen. Dabei beruft man sich auf die Empfehlungen des deutschen Ethikrates zur Intersexualität, die dem Deutschen Bundestag seit 2012 vorliegen.
Darin heißt es: „Es sollte geregelt werden, dass bei Personen, deren Geschlecht nicht eindeutig feststellbar ist, neben der Eintragung als „weiblich“ oder „männlich“ auch „anderes“ gewählt werden kann.“ Darüberhinaus schlägt der Ethikrat vor, grundlegend zu prüfen, ob eine Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister überhaupt noch notwendig ist.
as
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