Verfolgung wegen Homosexualität gilt als Asylgrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte verfolgter Homosexueller: Sie gelten laut einem Urteil vom 7. November als „soziale Gruppe“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und müssen von EU-Mitgliedsstaaten aufgenommen werden. Als Bedingung dafür gilt allerdings, dass Strafen, die speziell Homosexuelle bedrohen, „tatsächlich verhängt werden“.
Bedeutung für Identität anerkannt
Die sexuelle Orientierung sei so entscheidend für die Identität eines Menschen, urteilte der Gerichtshof, dass es niemandem zuzumuten sei, sie zu verstecken. Dies war in der Vergangenheit häufig die Begründung deutscher Behörden, Asylanträge abzulehnen: Wer nicht öffentlich schwul oder lesbisch lebe, könne durch diese Geheimhaltung der sexuellen Ausrichtung Verfolgung und Strafe entgehen. Erst aufgrund eines Urteils des EuGH im Herbst 2012 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diese Praxis beendet. In dem Urteil heißt es, von Asylbewerbern, die wegen ihrer Religion verfolgt werden, könne nicht verlangt werden, diese ausschließlich im Privaten auszuüben. Nun gilt diese Auffassung auch für verfolgte Schwule und Lesben.
LSVD-Sprecher Manfred Bruns nannte die Entscheidung „sehr erfreulich“. „Die europäischen Staaten sind aufgerufen, dafür zu sorgen, dass die EU auch für Lesben und Schwule ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist“.
Auslöser für das Urteil des Luxemburger Gerichts waren die Asylanträge von drei Männern aus afrikanischen Staaten, die in den Niederlanden Schutz suchten. In ihren Heimatländern Sierra Leone, Uganda und dem Senegal drohten ihnen nicht nur lange Haftstrafen, die Öffentlichkeit in den Ländern ist extrem homophob. In Uganda wurde vor zwei Jahren der schwule Menschenrechtsaktivist David Kato ermordet, in Sierra Leone 2004 die Gründerin der dortigen Lesbian and Gay Association, Fannyann Eddy.
Katrin Heienbrock