Gesetzesentwurf

Schutz vor Konversionstherapien für alle Jugendlichen

18. Dez. 2019
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn © BMG

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat den Gesetzesentwurf zum Verbot von Konversionstherapien nachgebessert, der heute vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wird. Das Gesetz soll vor „Behandlungen“ schützen, die auf eine Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung, bzw. der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität zielen. Es ist allerdings größtenteils auf Personen unter 18 Jahren beschränkt. Gegenüber dem RND sagte Spahn: „Wir haben das Verbot noch schärfer gefasst. Vorher gab es Ausnahmen für Heranwachsende. Das wurde gestrichen, denn gerade in dieser Altersphase finden die meisten Therapieversuche statt. Daher wird auch bei 16- bis 18-Jährigen die Konversionstherapie künftig verboten.“

Laut dem Anfang November vorgelegten Gesetzesentwurf wäre eine Konversionstherapie in dieser Altersgruppe noch zulässig gewesen, wenn die Person „über die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung und Tragweite der Entscheidung verfügt“, eine solche Behandlung durchzuführen. Für einwilligungsfähige volljährige Personen sind diese „Therapien“ auch nach der Überarbeitung des Entwurfs weiterhin erlaubt. (SIEGESSÄULE berichtete)

Spahn sagte darüber hinaus, dass er das Verbot von Konversionstherapien im Strafrecht verankern wolle. Auch das Bewerben, Anbieten und Vermitteln von Konversionstherapien soll künftig mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bestraft werden können. „Ich setze auf den Abschreckungseffekt“, erklärte Spahn. „Momentan werden Schätzungen zufolge in Deutschland jedes Jahr bis zu 2000 Konversionstherapien durchgeführt. Das sind 2000 zu viel.“

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisierte in einem heute veröffentlichten Statement unter anderem, dass der Regierungsentwurf die Durchführung von Behandlungen an Volljährigen erlaube, wenn eine informierte Einwilligung vorliegt: „Das hält der LSVD für verfehlt. Zumindest sollte in Anlehnung an die Sozialgesetzgebung eine Schutzaltersgrenze von 26 Jahren vorgesehen werden. Bei jungen Menschen in der Altersgruppe zwischen 18 und 26 Jahren ist vielfach ein vergleichbarer Schutzbedarf wie bei Minderjährigen gegeben, gerade auch was Coming-out-Verläufe und familiäre Abhängigkeiten angeht. Die Sicherstellung des psychischen und physischen Wohlergehens von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen und der Schutz vor Schäden durch Konversionsbehandlungen sind Aufgabe des Staates.“

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